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Zur Vermeidung von Kosten bei den gemeinnützigen Organisationen zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen bei Kleinspenden,
ermöglicht die Vorschrift des § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV (Einkommensteuerdurchführungsverordnung) eine Vereinfachungsregelung.
Bei Spenden bis zu 300 Euro dient dieser Beleg in Verbindung mit ihrem Kontoauszug als Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) zur Vorlage bei Ihrem Finanzamt.
Wenn Sie diesen Weg wählen möchten, um Ihre Spende steuerlich geltend zu machen, laden Sie einfach den Beleg hier herunter und drucken diesen aus.